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Fahrgastrechte im Fernbus

Verspätung, Annullierung, beschädigtes Gepäck: Die Rechte der Fernbus-Reisenden

Fahrgastrechte im FernbusWer häufig reist, der weiß, dass mitunter auch etwas schiefgehen kann. Verpasste Anschlüsse, annullierte Flüge, beschädigtes Gepäck – all dies gehört zu den großen und kleinen Ärgernissen des Reisens, die glücklicherweise eher eine Seltenheit darstellen. Doch was passiert, wenn auf Fernbus-Fahrten einmal etwas nicht nach Plan läuft? Da Fernbusse im Linienverkehr unterwegs sind, greifen auch hier Fahrgastrechte.
 

Rechtliche Grundlagen

Die Rechte der Fernbus-Reisenden regelt im Allgemeinen die EU-Verordnung 181/2011. Es ist allerdings zu beachten, dass die Verordnung nur bei einer Strecke von über 250 Kilometern greift und dass entweder Abfahrts- oder Ankunftsort im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedsstaates liegen müssen.
 
 

Verspätung und AnnullierungWährend bei Flug- und Bahnreisen die Verspätung am Zielort ausschlaggebend ist, zählt bei Fernbus-Reisen einzig und allein die verspätete Abfahrt. Kommt der Fernbus also verspätet am Ziel an, ist aber pünktlich losgefahren, steht dem Fahrgast keine Entschädigung zu.
 
Rechte im Überblick

Verspätung Höhe und Form der Entschädigung
>90 Minuten Snacks und Getränke müssen kostenlos zur Verfügung gestellt werden
>120 Minuten Eine alternative Beförderung oder die vollständige Erstattung des Fahrpreises muss angeboten werden
Ausfall der Fahrt oder Überbuchung Eine alternative Beförderung muss angeboten werden. Ist dies nicht möglich, muss der Fernbus-Anbieter für höchstens zwei Hotelübernachtungen zu maximal 80 Euro je Nacht aufkommen.

 
Das Busunternehmen ist in all diesen Fällen dazu verpflichtet, den Kunden über seine Rechte zu informieren und die entsprechende Entschädigung zu zahlen. Tut es dies nicht, steht dem Fahrgast zusätzlich eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises zu.

Gepäck / SachschädenGrundsätzlich gilt: Reise- und Handgepäck obliegen der Sorgfaltspflicht des Fahrgastes. Sollte doch einmal etwas beschädigt werden, greifen zwar Fahrgastrechte, doch herrscht hier verstärktes Konfliktpotenzial. Je Fahrgast und je Gepäckstück sind Entschädigungsansprüche bei unfallbedingten Beschädigungen auf 1.200 Euro begrenzt. Eine Zahlung in dieser Höhe ist jedoch die Ausnahme, da der Fahrgast den Wert des Gepäcks selbst nachweisen muss. Es kann sich also auszahlen vor der Abreise ein Foto des Kofferinhalts zu machen.
 
Bei vertauschten oder verlorenen Gepäckstücken haften Fernbus-Anbieter in der Regel nur bei grober Fahrlässigkeit. Wann und ob diese vorliegt, muss ein Gericht bestimmen. Es lohnt sich hier vor der Abreise die AGB des jeweiligen Busunternehmens zu studieren. Häufig werden Fahrgäste darin verpflichtet, ihr Gepäck ausreichend zu kennzeichnen und Wertgegenstände ausschließlich im Handgepäck aufzubewahren. Dies ist beispielsweise bei FlixBus der Fall. Kam der Fahrgast seinen eigenen Pflichten nicht nach, kann das Busunternehmen nicht der groben Fahrlässigkeit beschuldigt werden.
 

Tipps:

  • Wertgegenstände gehören ins Handgepäck.
  • Reisegepäck mit vollständigem Namen, Adresse und der Zielhaltestelle versehen.
  • Ein Foto des Kofferinhalts kann bei beschädigtem Gepäck den Nachweis des Werts erleichtern.

 
Ausgenommen von der Höchstgrenze sind Rollstühle und andere Mobilitätshilfen. Werden diese bei einem Unfall beschädigt, muss der Fernbus-Anbieter unverzüglich für Ersatz sorgen oder 100 Prozent der Reparaturkosten übernehmen.
 
Mehr zum Thema Gepäck im Fernbus

Verspätung und AnnullierungGrundsätzlich gilt im Personenverkehr der Nichtdiskriminierungsansatz. Dieser besagt, dass alle Reisenden die Dienstleistung gleich nutzen können müssen. Dementsprechend müssen Fernbus-Anbieter dafür sorgen, dass – sofern es die Fahrzeuge und technischen Mittel zulassen und dabei keine Gefahr besteht – alle Fahrgäste befördert werden. Diese Regelung gilt auch bei Fahrten mit weniger als 250 Kilometern Länge.
 
Da der Nichtdiskriminierungsansatz aus der EU-Verordnung jedoch eher vage ist, wurde bereits mit der Liberalisierung im Jahr 2013 das Personenbeförderungsgesetz geändert und um einen Paragraphen erweitert. Dieser besagt, dass seit dem 1. Januar 2016 alle Neufahrzeuge mit zwei Rollstuhlstellplätzen ausgestattet sein müssen. Ab dem 1. Januar 2020 gilt dies für alle Fernbusse auf Deutschlands Straßen. Einige Busunternehmen haben die Regelung schon jetzt umgesetzt: Bei Hellö ist beispielsweise jeder Bus mit zwei Rollstuhlstellplätzen und einem Hublift ausgestattet.
 
Während der Nahverkehr von schwerbehinderten und schwer kriegsgeschädigten Reisenden aufgrund des Nachteilsausgleichs kostenlos genutzt werden kann, gibt es bei Fernbus-Reisen keine gesetzlich vorgeschriebenen Behindertenrabatte. Es gilt lediglich, dass eine Begleitperson kostenlos mit auf die Reise gehen darf, wenn diese im Behindertenausweis vermerkt ist. Nichtsdestotrotz bieten Anbieter wie IC Bus und DeinBus.de kostenlose Fahrten für Fahrgäste mit Behinderung an.
 
Mehr zum Thema Barrierefreiheit im Fernbus

 

Anlaufstellen: Fahrgastrechte geltend machen

Anlaufstellen: Fahrgastrechte geltend machenMöchten Sie Ihre Rechte geltend machen, gilt es ein paar Dinge zu beachten. Zunächst müssen Sie sich direkt an das entsprechende Verkehrsunternehmen wenden. Bekommen Sie keine Rückmeldung oder sind Sie mit dieser nicht zufrieden, können Sie eine neutrale Instanz hinzuziehen. Eine gute Anlaufstelle ist beispielsweise die SÖP (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr). Diese vermittelt kostenlos zwischen Verkehrsunternehmen und Fahrgästen. Dabei kümmert sie sich nicht nur um die Anliegen von Fernbus-Reisenden sondern vermittelt auch bei Problemen mit Bahn-Anbietern oder Fluggesellschaften. Hilfreich kann auch ein Anruf beim Bürger-Telefon für Fahrgastrechte sein. Dieses wird vom Eisenbahn-Bundesamt zur Verfügung gestellt und nimmt sich wie auch die SÖP den Problemen von Fahrgästen bei Fernbus-, Bahn- oder Flugreisen an.
 

Kontakt SÖP (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr):
Online-Formular für Fernbus-Reisen auf der Homepage der SÖP
Telefonisch unter +49 (0)30 644 99 33-0 (montags bis freitags von 10:00 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr)
 
Kontakt Bürger-Telefon für Fahrgastrechte – ein Service des Eisenbahn-Bundesamts:
Telefonisch unter +49 228 30795-400 (montags bis freitags zwischen 9:00 und 12:00 Uhr)
oder per E-Mail: fahrgastrechte(at)eba.bund.de

 
Haben Sie als Fahrgast mit Behinderung Fragen oder kam es zu Problemen auf Fernbus-Reisen, können Sie sich an die Meldestelle für barrierefreie Fernlinienbusse des Bundesverbands Selbsthilfe Körperbehinderter (BSK) wenden:
 

Kontakt Meldestelle für barrierefreie Fernlinienbusse:
Kurfürstenstr. 131 10785 Berlin
Tel.: 030 8145268-53
E-Mail: meldestelle(at)bsk-ev.org
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