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Fahrgastrechte im FernbusIm vergangenen Jahr sind fast neun Millionen Menschen mit dem Fernbus gefahren – ein Verkehrsmittel, das Fernreisenden seit Anfang 2013 eine Alternative zur Bahn oder zur Mitfahrgelegenheit bietet. Laut einer aktuellen Studie des unabhängigen Marktforschungsinstituts IGES gaben 44 Prozent der knapp 800 befragten Fernbus-Reisenden an, früher die Bahn genutzt zu haben. 38 Prozent sind vom eigenen PKW auf die umweltschonende und günstige Alternative umgestiegen. Nach ihren Erfahrungen mit dem Fernbus befragt, erklärten 85 Prozent der Reisenden, mit der Fahrt zufrieden bis sehr zufrieden gewesen zu sein. Den Problemen der restlichen 15 Prozent kann unterdessen Abhilfe geleistet werden: Gesetzliche Regelungen und offizielle Beschwerdestellen nehmen sich der Rechte von Fahrgästen im Fernbus an.

Entschädigungen bei Wartezeiten ab 90 Minuten

Am 1. März 2013 trat die EU-Verordnung für die Rechte der Fernbusreisenden in Kraft. Diese gilt auf allen Fahrten mit einer Strecke von über 250 Kilometern, deren Start- und Zielort innerhalb eines EU-Mitgliedsstaates liegt. Warten Fahrgäste beispielsweise über 90 Minuten auf ihren Bus, muss der Anbieter diese mit kostenlosen Snacks und Getränken versorgen. Fällt der Bus aus, darf der Reisende ohne Aufpreis auf den nächsten Bus ausweichen. Falls am selben Tag kein Bus mehr zur Verfügung steht, ist der Fernbus-Anbieter dazu verpflichtet, dem Fahrgast bis zu zwei Übernachtungen zu einem Preis in Höhe von bis zu 80 Euro pro Nacht zu zahlen.

Abfindungen ab einer zweistündigen Verspätung

Verspätet sich der Bus um mehr als zwei Stunden, stehen dem Fahrgast zwei Optionen zur Wahl: Eine alternative Beförderungsmöglichkeit oder die vollständige Rückerstattung des Ticketpreises. Kommt der Fernbus-Anbieter dieser Pflicht nicht nach, stehen dem Reisenden zusätzlich 50 Prozent des Fahrtpreises als Entschädigung zu. Zu beachten ist jedoch, dass diese Regelungen nicht bei Busausfällen aufgrund von schlechter Witterung oder Naturkatastrophen greifen. Auch sieht die EU-Verordnung keine Entschädigung für Fahrgäste vor, bei denen sich die Ankunft am Zielort aufgrund von Stau oder ähnlichem verzögert: Nur wer an der Haltestelle auf den Bus warten muss, hat das Recht auf eine Abfindung.

Fernbus-Anbieter von Verbraucherzentrale abgemahnt

Während die EU-Verordnung sich wartenden Fahrgästen annimmt, regelt das deutsche Personenbeförderungsgesetz die tatsächliche Beförderung von Reisenden. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen überprüfte vor Kurzem die AGBs der Fernbus-Anbieter und stellte vereinzelte Verstöße gegen das Gesetz fest, das bereits 1935 in Kraft getreten ist. So werden beispielsweise Sachschäden auf 1000 Euro pro Person begrenzt, obwohl gesetzlich 1200 Euro pro Gepäckstück vorgesehen sind. Auch gilt, dass der Fernbus-Anbieter dem Fahrgast bei Nichtantritt der Fahrt den vollen Preis zurückerstatten muss, sofern der Sitzplatz anderweitig verkauft wird – eine Regelung, von der sich einige Fernbus-Anbieter in ihren AGBs gänzlich distanzieren. Unter den neun abgemahnten Fernbus-Anbietern sind auch namhafte Busunternehmen wie beispielsweise MeinFernbus vertreten. Ein gutes Zeichen ist jedoch, dass bereits fünf der verwarnten Anbieter eine Unterlassungserklärung unterzeichnet und ihre Geschäftsbedingungen an die gesetzlichen Vorschriften angepasst haben. Sollten dennoch Probleme mit einem Fernbus-Anbieter auftreten, bleibt Fahrgästen noch immer der Weg über die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr. Diese offizielle Institution vermittelt seit Oktober 2013 zwischen Fahrgästen und Fernbus-Anbietern und strebt Einigungen an, wenn Gesetze noch keine klaren Richtlinien schaffen oder missachtet wurden.

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